Das Einholen eines Rechtsrates bei einem Rechtsanwalt ist mit Kosten verbunden. Jedoch ist zu bedenken, welch schwerwiegenden finanziellen Folgen einer falsche Entscheidung folgen können, so gebietet es die wirtschaftliche Vernunft, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Für verschiedene Rechtsgebiete existieren ergänzend unterschiedliche Gebührensätze.
Die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich seit dem 01. Juli 2004 nach dem RVG.
Die Erstberatung dient der Klärung offener Rechtsfragen. Es ist anzuraten, sich möglichst früh von einem Anwalt beraten zu lassen, um vermeidbare Fehler oder Fehleinschätzungen zu verhindern. Die Kosten der Erstberatung liegen zwischen 25,00 und 190,00 zzgl. Mehrwertsteuer.
Wird dem Anwalt anschließend das Mandat übertragen, so werden die Kosten der Erstberatung verrechnet. Die Kosten des Mandats errechnen sich nach dem Streitwert, also nach dem wirtschaftlichen Interesse, dass der Mandant an dem Rechtsstreit hat.
In Strafgeld- und Bußgeldsachen fallen streitwertunabhängige Rahmengebühren an.
Sämtliche Gebühren sind im RVG geregelt, welches seit dem 01. Juli 2004 gilt. Hierbei richten sich die anfallenden Gebühren nach einem umfangreichen Vergütungsverzeichnis.
Für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind, wird durch die Kanzlei die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung angefordert. Wird diese erteilt, erfolgt die Abrechnung der anfallenden Gebühren direkt mit der Versicherung, so dass allenfalls die vereinbarte Selbstbeteiligung durch Sie zu tragen ist.
Sollten Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten der Rechtsberatung bzw. Rechtsverfolgung zu tragen, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe (PKH) beim für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
Bei höheren Streitwerten besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine Prozessfinazierung in Anspruch zu nehmen.